Schwedens Finanzministerium will die EU-Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung umsetzen und dabei für Glücksspielanbieter eine Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Umsatzes ermöglichen. Nach Ansicht des Online-Glücksspielverbands BOS ist insbesondere die mögliche Berechnung auf Gruppenebene unverhältnismäßig und kann zu einer Doppelbestrafung führen.
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Was ist neu?
- Der schwedische Verband Branschföreningen för Onlinespel (BOS) lehnt eine AML-Obergrenze von 10 Prozent des Umsatzes beziehungsweise des Konzernumsatzes für Glücksspielanbieter ab.
- Die Regelung steht in einem Memorandum des Finanzministeriums vom Juli 2026 mit dem Aktenzeichen Fi2026/01654; die Konsultation endet am 30. Oktober.
- BOS fordert, Geldbußen auf Basis des schwedischen Bruttospielertrags zu berechnen, weil der größte Teil des Umsatzes aus Einsätzen besteht, die als Gewinne wieder ausgezahlt werden.
- Das Oberste Verwaltungsgericht Schwedens entschied 2023, dass Geldbußen nach dem Glücksspielgesetz anhand des Umsatzes nach Abzug der Gewinne berechnet werden müssen.
- Der Verband kritisiert außerdem ein zentrales Register für Glücksspielkonten in seiner derzeitigen Form und verlangt eine Abstimmung neuer Prüfungen und Gebühren der Spelinspektionen mit dem Glücksspielgesetz.
Die Details
Das Memorandum „EU:s penningtvättspaket“ beschreibt die notwendigen Gesetzesänderungen zur Anpassung Schwedens an das 2024 verabschiedete EU-Paket. Dazu gehören die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 sowie die sechste Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640. Ein neues Geldwäschegesetz soll die bisherige Regelung ersetzen. Die meisten Änderungen sollen am 10. Juli 2027 in Kraft treten, wenn die Verordnung Geltung erlangt.
Nach Kapitel 6, Paragraf 14 des Entwurfs soll für die meisten nichtfinanziellen Verpflichteten die höhere von zwei Größen gelten: dem doppelten Gewinn aus dem Verstoß oder dem Gegenwert von 1 Million Euro. Das entspricht rund 11,4 Millionen schwedischen Kronen beziehungsweise etwa 1,1 Millionen US-Dollar. Für Glücksspielanbieter könnte zusätzlich eine Obergrenze von 10 Prozent des Umsatzes gelten. Maßgeblich wäre dabei der Umsatz des vorausgegangenen Geschäftsjahres oder, falls zutreffend, der entsprechende Umsatz auf Gruppenebene.
Das Ministerium räumt in dem Memorandum ein, dass diese Regelung über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht. Die bisherige Umsatzgrundlage für Glücksspiel soll beibehalten werden. Zur Begründung verweist die Regierung auf den Gesetzesentwurf 2023/24:53, wonach es unbefriedigend wäre, wenn bestimmte Verstöße gegen das Glücksspielgesetz höhere Geldbußen auslösen könnten als Verstöße gegen Geldwäschevorschriften.
In den Erläuterungen heißt es außerdem, dass nur Umsätze aus Tätigkeiten berücksichtigt werden dürfen, die unter die Geldwäschevorschriften fallen. Die Spelinspektionen soll lizenzierte Glücksspielangebote in Schweden beaufsichtigen, unabhängig davon, in welchem Land der Betreiber seinen Sitz hat.
BOS verlangt eine andere Berechnungsgrundlage
In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober unterstützt BOS grundsätzlich das Ziel des EU-Pakets. Der Verband lehnt jedoch die mögliche Berechnung der Geldbuße anhand des Gruppenumsatzes ab. Nach Darstellung von Generalsekretär Gustaf Hoffstedt bezeichnet der Umsatz im Glücksspiel im Wesentlichen die Summe aller Einsätze. Die durchschnittliche Auszahlungsquote in Schweden liege typischerweise zwischen 94 und 97 Prozent.
BOS veranschaulicht die Folgen anhand eines Beispiels: Werden 100 Millionen schwedische Kronen, ungefähr 10 Millionen US-Dollar, eingesetzt und 96 Prozent davon als Gewinne ausgezahlt, bleiben 4 Millionen Kronen als Bruttospielertrag. Eine Obergrenze von 10 Prozent könnte dennoch eine Geldbuße von 10 Millionen Kronen erlauben. Diese wäre 2,5-mal so hoch wie der erzielte Ertrag.
Bei Kreditinstituten und Finanzunternehmen beziehe sich die in der Richtlinie vorgesehene 10-Prozent-Grenze dagegen auf die eigenen Einnahmen und nicht auf Gelder der Kunden, argumentiert BOS. Der Verband hält deshalb die Übertragung dieser Logik auf Glücksspielanbieter für problematisch.
Auch die Verknüpfung mit dem Konzernumsatz stößt auf Kritik. Sie könnte eine schwedische Geldbuße an Glücksspielaktivitäten binden, die in anderen Ländern lizenziert sind. Betreiber mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten könnten dadurch für identische Verstöße mit sehr unterschiedlichen Summen belegt werden. Sollten andere Staaten dieselbe Regelung übernehmen, könnte derselbe konsolidierte Umsatz außerdem in mehreren Ländern als Grundlage für Geldbußen dienen. Zusätzlich definiere der Gesetzentwurf den Begriff „Gruppe“ nicht.
Konkrete Forderungen des Verbands
BOS verlangt zunächst, den speziellen Absatz für Glücksspielanbieter zu streichen. Dann würde die allgemeine Obergrenze gelten. Sollte die Sonderregelung bestehen bleiben, fordert der Verband mindestens die Entfernung des Verweises auf die Gruppenebene.
- Der Umsatz soll als Bruttospielertrag aus der schwedischen Lizenz definiert werden, also als Einsätze abzüglich der Gewinne.
- Die Berechnung soll der Grundlage für die Glücksspielsteuer entsprechen.
- Die prozentuale Obergrenze soll nur bei schweren, wiederholten oder systematischen Verstößen greifen.
- Eine Schutzregelung soll die Liquidität und Zahlungsfähigkeit von Finanzinstituten berücksichtigen und vergleichbare Risiken bei Glücksspielanbietern vermeiden.
Die Sanktionsgebühren müssten nach Ansicht von Hoffstedt neu bewertet werden, damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, eine Doppelbestrafung verhindert wird und mehr Rechtssicherheit entsteht.
Gericht hat Umsatzberechnung bereits präzisiert
Das Oberste Verwaltungsgericht Schwedens befasste sich am 9. Mai 2023 im Verfahren HFD 2023:25 mit einer vergleichbaren Frage zum Glücksspielgesetz. Es entschied, dass eine Geldbuße auf dem Netto-Umsatz beruhen muss. Gewinne sind dabei von den Einsätzen abzuziehen. Das Gericht verwies die gegen Genesis Global verhängte Geldbuße von 4 Millionen schwedischen Kronen, rund 0,4 Millionen US-Dollar, an die Spelinspektionen zurück.
BOS möchte diese Logik auch auf die Geldwäsche-Obergrenze übertragen. Die Erläuterungen des Memorandums schränken die Berechnungsbasis zwar auf regulierte Tätigkeiten ein. Im eigentlichen Gesetzentwurf findet sich nach Darstellung des Verbands jedoch nur die Formulierung zur Gruppenebene. Genau diese Abweichung schafft für Lizenzinhaber das zentrale finanzielle Risiko.
Weitere Maßnahmen und aktuelle Durchsetzung
BOS lehnt außerdem ein zentrales Register für Glücksspielkonten in seiner derzeit vorgesehenen Form ab. Neue Kontrollen und Gebühren der Spelinspektionen sollen nach dem Wunsch des Verbands mit den bestehenden Vorgaben des Glücksspielgesetzes koordiniert werden.
Wie die Behörde am 3. Juli mitteilte, bestätigte ein Gericht Verwarnungen und Geldbußen gegen drei Unternehmen. Genannt wurden 6,5 Millionen schwedische Kronen für Betsson Nordic, 5,5 Millionen Kronen für Snabbare und 10 Millionen Kronen für Spooniker. Das Berufungsverfahren von bet365 zeigt ebenfalls, welche Größenordnung Sanktionen nach dem Glücksspielgesetz erreichen können. BOS hat sich zudem gegen die Regeln der Aufsichtsbehörde für sichereres Glücksspiel ausgesprochen.
Preis und Verfügbarkeit
Die geplante Regelung ist Teil des schwedischen Memorandums Fi2026/01654. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 30. Oktober. Die wesentlichen Anpassungen an das EU-Geldwäschepaket sollen am 10. Juli 2027 wirksam werden.
Einordnung
Für Glücksspielanbieter entsteht durch die geplante Gruppenregelung eine offene Frage zur Höhe künftiger Geldbußen. Ein Umsatzmodell, bei dem der überwiegende Teil der Einsätze als Gewinne zurückfließt, kann bei einer Berechnung auf Basis des Gesamt- oder Konzernumsatzes zu einer Strafe führen, die deutlich über dem tatsächlich erzielten Ertrag liegt. Ohne eine eindeutige gesetzliche Regelung bleibt damit ein Konflikt bestehen, den das Gericht für Geldbußen nach dem Glücksspielgesetz bereits zugunsten des Netto-Umsatzes entschieden hat.
