Die britische Advertising Standards Authority (ASA) hat eine Beschwerde gegen den Affiliate Optival Ltd bestätigt. Eine bezahlte Suchanzeige für Wettangebote erschien am 10. August nach der Eingabe „self exclusion bookies“ und warb mit Boni. Der Fall zeigt erneut, dass Ausschlusslisten für Suchbegriffe aus Sicht der Aufsicht nicht ausreichen, um schutzbedürftige Personen zu erreichen.
Inhalt 3 Abschnitte
Was ist neu?
- Die ASA beanstandete eine Optival-Anzeige, die nach der Suche „self exclusion bookies“ auf Wettseiten verwies.
- Optival erklärte, die Suchphrase nicht gebucht zu haben, und verwies auf Negativ-Keyword-Listen für Selbstsperre, GamStop und problematisches Glücksspiel.
- Die Aufsicht sah die Kontrollen als nicht belastbar genug an und stellte einen Verstoß gegen CAP-Code-Regel 1.3 zur sozialen Verantwortung fest.
- Der Beschluss folgt einer Entscheidung gegen Smart Gravity vom 9. September sowie einem weiteren Fall rund um ein von einem Affiliate erstelltes Midnite-TikTok-Werbemittel.
- Britische Lizenznehmer tragen Verantwortung für beauftragte Affiliates; bei GamStop waren im Juli 614.738 Menschen registriert.
Die Details
Wettbonus erscheint bei Selbstsperre-Suche
Die ASA veröffentlichte ihre Entscheidung zu Optival Ltd am 28. Oktober. Das Unternehmen betreibt eine Vergleichsseite für Sportwetten. Anlass war eine einzelne Beschwerde über eine bezahlte Suchanzeige, die nach der Eingabe „self exclusion bookies“ eingeblendet wurde.
Die Anzeige stellte die „Top 15 Betting Sites UK“ heraus und forderte Nutzer auf, den „Exclusive First Bet Bonus“ zu beanspruchen. Damit verwies sie trotz des Hilfekontexts der Suchanfrage direkt auf Wettangebote.
Optival legte der ASA einen Bericht zu den Suchbegriffen aus Google Ads vor. Darin habe sich keine Übereinstimmung mit der fraglichen Phrase gefunden. Nach Darstellung des Affiliates wurden Negativ-Keywords zu Selbstsperre, GamStop und problematischem Glücksspiel eingesetzt.
Das Unternehmen bezeichnete den Vorfall als isoliert. Er habe unterhalb der Meldegrenzen der Plattform gelegen und sei durch eine automatisierte Zuordnung von Suchanfragen entstanden. Optival kündigte an, die Ausschlüsse auf sämtliche bestehenden und künftigen Kampagnen auszuweiten.
ASA verlangt „extrem robuste“ Kontrollen
Nach Einschätzung der Aufsicht suchten die betreffenden Nutzer wahrscheinlich nach einer Möglichkeit, ihren Kontakt mit Glücksspiel zu verhindern. Unter ihnen könnten sich besonders gefährdete Personen befinden. Zwar sei Optival lediglich ein Affiliate und kein Glücksspielanbieter, die Anzeige habe jedoch faktisch Wettseiten beworben.
Wegen des erheblichen möglichen Schadens müssten Werbetreibende aus dem Glücksspielbereich über „extrem robuste Kontrollen“ verfügen. Diese Maßnahmen hätten bereits vor dem Vorfall vorhanden sein müssen. Die ASA wertete die Anzeige deshalb als Verstoß gegen Regel 1.3 des CAP Code, Ausgabe 12.
Optival darf die Werbung bei dieser Suchanfrage nicht erneut ausspielen. Außerdem müssen die Suchkampagnen künftig verantwortungsvoll ausgerichtet werden. Optival Ltd wurde laut Companies House am 21. Mai 2026 gegründet. Der Beschwerdeführer hatte sich zuvor selbst vom Glücksspiel ausgeschlossen; die veröffentlichte Entscheidung nennt diesen Umstand nicht und führt auch die von der Vergleichsseite beworbenen Marken nicht auf.
Zweiter ähnlicher Affiliate-Fall binnen sieben Wochen
Bereits am 9. September hatte die ASA einen nahezu gleich gelagerten Fall gegen Smart Gravity Ltd entschieden. Der Casino-Review-Affiliate hatte eine Casinoanzeige über Microsoft Advertising ausspielen lassen, nachdem jemand nach „help with gambling“ gesucht hatte.
Auch Smart Gravity legte seine Negativ-Keyword-Liste und Berichte zu den Suchbegriffen vor. Die ASA bemängelte jedoch, dass die Kombination aus weit gefassten Optionen für die Keyword-Zuordnung Anzeigen bei Suchanfragen mit einem Hinweis auf Glücksspielschäden ermöglichen konnte. Auch diese Werbung verletzte Regel 1.3.
Ein vergleichbarer Grundsatzfall reicht bis in den Oktober 2019 zurück. Damals ging die ASA nach Regel 16.1 des Glücksspielteils gegen Casumo vor, weil eine Google-Anzeige nach der Suche „how to unsubscribe from all gambling“ erschienen war. Casumo hatte eingewandt, keine Liste könne jede denkbare Variante einer Suchanfrage vorhersehen.
Was die Lizenzregeln für Affiliates vorgeben
Der britische Social-Responsibility-Code der Gambling Commission, Abschnitt 1.1.2, macht Lizenznehmer für beauftragte Dritte verantwortlich. Verträge mit Affiliates müssen eine schnelle Beendigung der Zusammenarbeit ermöglichen, auch wenn ein Partner gegen einen Werbekodex verstößt. Abschnitt 5.1.6 verpflichtet Lizenznehmer außerdem zur Einhaltung der CAP- und BCAP-Regeln.
Abschnitt 3.5.3 verlangt angemessene Schritte, damit Marketing keine selbst ausgeschlossenen Kunden erreicht. Betroffene Personen müssen zudem innerhalb von zwei Tagen aus Marketingdatenbanken entfernt werden. Seit dem 1. Mai 2025 schreibt Abschnitt 5.1.12 Anbietern von Fernwetten und -glücksspielen vor, direkte Werbeeinwilligungen getrennt nach Produkt und Kanal anzubieten.
GamStop meldete im Juli für die erste Hälfte des Jahres 2026 einen Anstieg der Registrierungen um 16 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Im Mai wurden mit 12.236 Einträgen so viele Anmeldungen wie nie zuvor in einem Monat verzeichnet. Insgesamt waren im Juli 614.738 Verbraucher im Register erfasst.
Negativ-Keywords sind keine ausreichende Absicherung
In beiden Fällen aus dem Jahr 2026 legten die Affiliates ihre Ausschlusslisten und Suchbegriffberichte vor. Beide Verfahren endeten dennoch mit einer Beanstandung. Aus Sicht der ASA liegt das Risiko der automatisierten Zuordnung beim Werbetreibenden: Kann eine Kampagne bei einer hilfesuchenden Anfrage eine Anzeige auslösen, waren die Schutzmechanismen nicht ausreichend.
Im Optival-Beschluss fordert die Aufsicht „extrem robuste“ Kontrollen. Im September hatte sie im Verfahren gegen Smart Gravity noch „sehr robuste“ Maßnahmen verlangt. Affiliates verfügen damit über zwei aktuelle Entscheidungen, nach denen der Algorithmus der Werbeplattform nicht als ausreichende Erklärung akzeptiert wird.
Schutz bekannter Kunden reicht bei Suchanzeigen nicht aus
Die Abschnitte 3.5.3 und 5.1.12 betreffen vor allem bekannte Kunden, deren Daten mit einem Register abgeglichen werden können. Eine bezahlte Suchanzeige reagiert dagegen auf eine anonyme Eingabe. Zudem schließt Abschnitt 3.5.3 pauschales, auf ein geografisches Gebiet ausgerichtetes Marketing aus.
Für den Moment, in dem eine Person nach einem Ausweg aus dem Glücksspiel sucht, bleiben damit vor allem die Targeting-Regeln der ASA als Schutzmechanismus. Angesichts von 614.738 GamStop-Registrierungen ist die Zahl potenzieller Suchender beträchtlich.
Betreiber tragen das Affiliate-Risiko mit
Die konkrete Maßnahme der ASA richtete sich ausschließlich gegen Optival. Nach Abschnitt 1.1.2 muss ein Lizenznehmer, der mit einem Affiliate zusammenarbeitet, die Geschäftsbeziehung wegen eines Verstoßes gegen Werberegeln beenden können.
Parallel dazu steht das britische Selbstregulierungsmodell politisch unter Druck. Ein Vorstoß im Parlament zur umfassenden Neuausrichtung der Glücksspielwerbung stellt die bisherigen Regeln bereits infrage. Wiederholte Verstöße von Affiliates liefern den Kritikern zusätzliche Argumente.
Die Botschaft an Affiliates ist eindeutig: Gute Absichten und eine Liste ausgeschlossener Suchbegriffe erfüllen die Pflicht nicht automatisch. Ob lizenzierte Betreiber diese Vorgaben über ihre Affiliate-Verträge tatsächlich durchsetzen, wird maßgeblich dafür sein, ob künftige Entscheidungen ähnlich ausfallen.
Einordnung
Für Fotografen ist dieser Fall nicht relevant. Für die Glücksspielbranche bedeutet er jedoch, dass Affiliates ihre Suchkampagnen umfassender absichern müssen und Betreiber das Verhalten ihrer Vertragspartner nicht vollständig auslagern können. Die ASA bewertet die Wirkung einer Anzeige auf hilfesuchende Personen – auch dann, wenn die problematische Suchphrase nicht ausdrücklich gebucht wurde.
